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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der noris inklusion gGmbH


§ 1 Geltung der Bedingungen
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf dessen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
Wir sind 4 Wochen an einen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Lehnen wir nicht binnen 4 Wochen nach Auftragserteilung die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt.
Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen und mündliche Zusicherung zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

§ 3 Preise, Preisänderungen
Die Preisberechnung erfolgt zu unseren, am Tag des Vertragsabschlusses gültigen Preisen und Bedingungen, zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als 6 Monate liegen, gelten unsere, zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise. Übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10 %‚ so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Die Preise verstehen sich, falls nicht anderes vereinbart, ausschließlich normaler Verpackung und Fracht bis zum Bestimmungsort. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

Wegen der Verrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe verweisen wir auf § 140 SGB IX.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit
Liefertermine und -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen.

Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

§ 5 Gefahrübertragung
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport auszuführende Person oder Einrichtung übergeben worden ist, oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat.

§ 6 Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum und beträgt 6 Monate. Werden Änderungen an den Waren vorgenommen oder Teile ausgewechselt, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Dritte unsachgemäß Reparaturen oder sonstige Änderungen vornehmen.
Bei Teilen fremden Ursprungs treten wir unsere Gewährleistungsanspruche gegen den Hersteller an unsere Kunden ab, weitergehende Gewährleistung übernehmen wir nicht.

Offensichtliche Mängel müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die als mangelhaft gerügten Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zu unserer Besichtigung bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die bevorstehende Verpflichtung schließt jede Gewährleistungsansprüche aus. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Ist der Liefergegenstand dann mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefern wir im Falle rechtzeitiger Anzeige nach unserer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche dem Kunden Ersatz oder bessern nach.

Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.

Falls der Kunde verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, können wir diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu unseren Standardsätzen zu bezahlen sind. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung bzw. des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

Eine Haftung für normale Abnützung ist ausgeschlossen.

Gewährleistungsansprüche stehen nur unseren unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.

Die vorstehenden Absätze erhalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus.

§ 7 Haftungsbegrenzung
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl uns gegenüber, als auch gegenüber unseren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Kunden gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns gleich aus jedwelchem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren (Vorbehaltsware) vor. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung oder Verarbeitung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich.

Bei Zugriffen Dritter - insbesondere Gerichtsvollzieher oder Gläubiger - auf die Vorbehaltsware verpflichtet sich der Kunde, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.

Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherungen, unerlaubter Handlung) bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber im vollem Umfange an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen auf unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

Bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden - insbesondere bei Zahlungsverzug- sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. die Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen, in der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

Bei Lohnaufträgen behalten wir uns im Falle eines Zahlungsverzuges durch den Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht für die uns zur Verarbeitung übergebenen Waren bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen vor.

§ 9 Zahlungen

Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und auch die übrigen Zahlungsverrechnungen in einer Reihenfolge des § 366 BGB vorzunehmen unter Information des Kunden über die Art der erfolgten Berechnung.

Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Zahlungsbetrag verfügen können.

Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere wenn dieser seine Zahlungen einstellt oder eine Rechnung nicht begleicht, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mangelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche festgestellt wurden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

Bei Neukunden ist Vorauskasse verpflichtend.

§ 10 Besondere Geschäftsbedingungen für den Brennholzvertrieb

§ 10.1 Lieferung


Soll der Verkäufer die Kaufsache anliefern, so hat der Käufer hierfür die Kosten zu tragen. Die Anlieferung gilt bis Bordsteinkante, unter der Voraussetzung, dass die Anfuhradresse / Hoffläche mit einem Lieferfahrzeug und Anhänger befahren werden kann. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Empfängers die öffentliche Straße zur Entladung, so haftet der Käufer für auftretende Schäden sowohl an öffentlichem wie privatem Eigentum (z.B. Bordsteinen, Randeinfassungen usw.). Lieferungen auf das Grundstück des Käufers erfolgen nur nach Rücksprache mit dem Fahrer, Beschädigungen am Eigentum des Käufers durch herabfallende Ware oder aufgrund der örtlichen Gegebenheiten erfolgen auf eigene Gefahr, der Verkäufer übernimmt hierfür keine Haftung. Die Gefahr geht mit der Auslieferung ab dem Abladen auf den Käufer über.

§ 10.2 Zahlung


Der Kaufpreis ist sofort nach Erhalt der Ware in bar oder per EC-Karte gegen Quittung / Lieferschein zu entrichten.

§ 10.3 Produkteigenschaften

Der Verkauf von Brennholz der noris inklusion gGmbH erfolgt in Ster (Raummeter) Ein Ster entspricht 1500 Liter Holz in geschüttetem Zustand. Es kann produktionsbedingt durch schwinden des Holzes während der Trocknung zu Abweichungen der Raummenge kommen.
Wird geschnittenes Scheitholz verkauft, kann es produktionsbedingte Abweichungen von bis zu 15% der bestellten Scheitlänge geben. Dies wird mit der Bestellung akzeptiert und gilt nicht als Mangel.

Brennholz ist ein Naturprodukt. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Entgegennahme selbst auf Vollständigkeit und Güte zu überprüfen. Einwendungen sind direkt an den ausliefernden Fahrer zu richten. Der Käufer ist selbst für die fachgerechte Lagerung der Brennstoffe verantwortlich. Als Naturprodukt unterliegt Holz natürlichen Schwankungen in Qualität und Maßhaltigkeit. Vor der Auslieferung wird die Holzfeuchte regelmäßig stichprobenartig gemessen. Produktionsbedingt kann es sein, dass Rindenstücke, Späne, Kleinholz mit in der Lieferung sind.  Im Falle einer Abnahmeverweigerung, stellen wir die uns entstandenen Kosten, insbesondere Fahrzeug- und Personalkosten, in Rechnung.

 

§ 11 Besondere Geschäftsbedingungen für die Töpferei

Bei unseren Töpferwaren handelt es sich um handgefertigte Produkte, bei denen es bei der Glasur zu leichten Abweichungen in der Struktur und Farbgebung kommen kann. Aus diesen Gründen handelt es sich bei entsprechenden Abweichungen um keinen Mangel.

§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Vertragspartner gilt das Recht der BRD.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Nürnberg.

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.